Mandanteninformation 12/2019
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Die neue Grundsteuererhebung steht
Gerade noch auf den letzten Drücker hat das Parlament die Grundsteuerreform am 8. November 2019 beschlossen, an diesem Tag stimmte auch der Bundesrat der Änderung des Grundsteuergesetzes zu. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer dann gegenüber dem bisherigen System stark vereinfacht auf der Grundlage neuer Grundstückswerte ermittelt. Basis der Werte werden dann die Richtwerte der Gutachterausschüsse für den Grund und Boden und für den Gebäudewert statistisch ermittelte Netto-Kaltmieten. Die Anwendung dieser Bewertungskriterien erfolgt dann weitgehend lageorientiert.
Als Wahlmöglichkeit ist im Gesetz auch eine auf die Grundstücksfläche bezogene Bewertung vorgesehen, die von den Bundesländern beschlossen werden kann, aber dann nur für alle Grundstücke innerhalb ihrer Grenzen. Die bayerische Staatsregierung hat bereits verkündet, dass sie die Wahlmöglichkeit nutzen wird.
Als Ergebnis der Reform hat sich bei bisher durchgeführten Beispielrechnungen gezeigt, dass bei älteren Einfamilienhäusern und vor 1948 errichteten Mehrfamilienhäusern deutlich höhere Grundsteuern anfallen werden. Wie bisher, haben es die jeweiligen Gemeinden aber durch die Anwendung eines eigenen Hebesatzes in der Hand, die Steuerbelastung in ihrem Bereich zu bestimmen. Schon bisher gibt es hier allein bei den Städten Sätze in einem Schwankungsbereich von 380 % bis 910 %.
Voraussichtlich ab 2022 werden die Gemeinden die Grundstückeigentümer zur Abgabe von Bewertungserklärungen für alle Grundstücke auffordern.
Einkommensteuer
Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin
Geklagt hatte ein Ehepaar, das zusammen veranlagt war. Die Frau war in Vollzeit als Flugbegleiterin tätig. Die Eheleute waren Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 148 qm. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie u. a. Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein 13,5 qm großes Arbeitszimmer als Werbungskosten der Frau geltend. Sie trugen vor, für die in dem Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten stünde ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Aus einer Aufstellung der Reisekosten ergab sich, dass die Klägerin an 66 Tagen zum Flughafen hin- und zurückgefahren war, sich an 27 Tagen auf Reisen im Inland und an 107 Tagen auf Reisen im Ausland befunden hatte (insgesamt 134 Reisetage). Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht an. Die Klage in erster Instanz hatte keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof hielt die Revision für begründet. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setze voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich sei, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genüge die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung. Das Finanzgericht habe rechtsfehlerhaft die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers für die Tätigkeit der Klägerin als maßgebend erachtet. Darauf, dass die Klägerin die Arbeiten, für die ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum hätte erledigen können, komme es nicht an.
Geldwerter Vorteil bei Überlassung mehrerer Kfz: Berechnung nach 1 %-Regelung
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung überlässt, ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen. Die Möglichkeit des Arbeitnehmers, die Kfz – bei Vorliegen einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Erlaubnis – auch einem Dritten zu überlassen, ist keine Voraussetzung für die Erfassung des Nutzungsvorteils nach der 1 %-Regelung für jedes dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassene Kfz.
Der Kläger hielt die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die 1 %-Regelung jedenfalls dann nur für ein Fahrzeug gilt, wenn der Arbeitnehmer zwar arbeitsvertraglich mehrere Fahrzeuge unentgeltlich privat nutzen darf, die Überlassung an Dritte jedoch nicht erfolgt und dies auch arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist“.
Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch zurück. Die Rechtsfrage sei durch die bisherige Rechtsprechung des Senats bereits geklärt.
Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob Zahlungen, die die Kläger für die Beerdigung der Mutter der Klägerin bezahlt haben, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Die Mutter lebte bei den Klägern im Haushalt. Die Klägerin war das einzige Kind. Die Mutter bezog eine kleine Rente. Die Kläger mussten sich bei der Einreise der Mutter dafür verbürgen, dass sie alle Kosten für die Mutter übernehmen würden, anderenfalls hätte die Mutter keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. 2015 verstarb die Mutter mit 87 Jahren. In der Einkommensteuererklärung 2016 machten die Kläger 5.095 Euro als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit der Beerdigung der Mutter geltend. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnliche Belastung nicht an.
Das Finanzgericht Hamburg gab dem Finanzamt Recht. Beerdigungskosten könnten als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit die Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt seien. Die Beerdigungskosten hätten 5.095 Euro betragen, der Nachlass der verstorbenen Mutter hingegen (mindestens) 10.051 Euro. Damit überstieg er die Beerdigungskosten. Im Todeszeitpunkt lief ein Konto bei einer Bank auf den Namen der Mutter, sodass das Gericht davon ausging, dass der verstorbenen Mutter dieses Geld zugestanden habe. Die Kläger hätten keine Unterlagen eingereicht, aus denen sich ergeben hätte, dass das Bankkonto nicht der verstorbenen Mutter als formeller Kontoinhaberin zustand.
Spenden bis 200 Euro werden auch ohne Quittung als Sonderausgaben anerkannt – Nachweis nur auf Nachfrage
Spenden sind freiwillige Ausgaben, für die keine Gegenleistung erwartet wird. Damit Spenden in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, müssen sie einer steuerbegünstigten Organisation zugutekommen. Dazu zählen Kirchen, Universitäten, staatliche Museen oder gemeinnützige Vereine und Stiftungen.
Spenden können in der Regel bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Falls das Finanzamt nachfragt, müssen Steuerpflichtige meist Nachweise vorlegen. Daher sollte man sich immer eine Spendenquittung ausstellen lassen.
In manchen Fällen gibt es aber eine vereinfachte Nachweisführung. Dies gilt für Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen sowie Spenden bis 200 Euro an gemeinnützige Organisationen, staatliche Behörden oder politische Parteien. Als Nachweis reicht je nach Zahlungsart der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank, z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg. Es kann auch die Zahlung über Online-Zahlungsdienste wie Paypal anerkannt werden. Direkte Spenden an Bedürftige oder in den Klingelbeutel werden jedoch nicht anerkannt.
Mitgliedsbeiträge: Sonderausgaben nur bei bestimmten Zwecken
Neben Spenden sind auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar. Begünstigt sind vor allem altruistische Organisationen und Vereine. Diese dürfen keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten. Nicht absetzbar sind hingegen Mitgliedsbeiträge an Organisationen und Vereine, die nur „freizeitnahe“ Zwecke fördern. Solche Vereine sind nicht berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für die Steuererklärung auszustellen.
Dazu gehören z. B.:
- Musik- und Gesangvereine
- Spielmannszüge
- Theaterspielvereine
- Tierzucht und Pflanzenzuchtvereine
- Soldaten- und Reservistenbetreuung
- Amateurfunken
- Modellflug
- Hundesport
Ab dem 01.01.2020 sind darüber hinaus Mitgliedsbeiträge z. B. zu Vereinen für Turnierbridge nicht mehr absetzbar. Bis 2020 wurden diese als gemeinnützig anerkannt, da sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos förderten.
Kosten für Studienplatzklage möglicherweise vorweggenommene Werbungskosten
Beim Bundesverfassungsgericht sind derzeit Musterklagen zur Absetzbarkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit einem Erststudium anhängig, z. B. wenn ein studienwilliges Kind die Prozesskosten getragen hat, um einen Studienplatz einzuklagen. Dann könnte es sich um vorweggenommene Werbungskosten des angehenden Studenten handeln.
Eltern können die Kosten für das Einklagen eines Studienplatzes des Kindes jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, da es sich um Berufsausbildungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld abgegolten seien. Das entschied das Finanzgericht Münster.
Hinweis: Studenten sollten die Rechnungen für Anwalts- und Prozesskosten unbedingt aufbewahren. Sie können eine Einkommensteuererklärung auch noch vier Jahre rückwirkend abgeben, wenn sie keine Einnahmen aus einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit haben und auch sonst nicht zur jährlichen Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. |
Kindergeld: Hochschulstudium endet bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
Eine Studentin hatte am 6. Oktober 2016 eine mündliche und schriftliche Mitteilung über das Bestehen der Prüfung erhalten. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab 1. November 2016 auf und forderte das für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 gezahlte Kindergeld zurück. Die Klägerin gab an, dass sie das Prüfungsergebnis „schriftlich zum ersten Mal am 25.11.2016“ mit Abholung ihres Zeugnisses erhalten habe.
Das Sächsische Finanzgericht gab der Familienkasse Recht. Zwar würde die Verwaltung für das Ende einer Hochschulausbildung auf die offizielle schriftliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses abstellen. Diese Bestimmung diene aber nur der gleichmäßigen Auslegung und Anwendung des Gesetzes durch die Familienkassen und binde als Verwaltungsanordnung die Gerichte nicht. Eine Berufsausbildung in Gestalt eines Universitätsstudiums ende regelmäßig mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bereits die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beende aber das Hochschulstudium, da sich das Kind ab diesem Zeitpunkt um die Aufnahme eines seiner akademischen Ausbildung entsprechenden Berufs bemühen könne, auch wenn es seine Prüfungsleistung schriftlich noch nicht nachweisen kann. Der Rückzahlungsbescheid sei daher rechtmäßig.
Verpflichtung zur gemeinsamen Steuerveranlagung nach Ehescheidung
Die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aus § 1353 BGB gilt auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus.
Der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht in den Fällen nicht, in denen dem Anspruchsgegner Nachteile durch die gemeinsame Veranlagung entstehen können; das kann insbesondere bei getrennt lebenden Ehegatten für Zeiträume vor der Trennung der Fall sein. Der die Zustimmung begehrende Ehegatte kann in solchen Fällen die Zustimmung gleichwohl erlangen, wenn er sich seinerseits verpflichtet, dem anderen Ehegatten durch die Zusammenveranlagung entstehende Nachteile auszugleichen, ihn mithin so zu stellen, wie er bei getrennter Veranlagung stünde. Darauf wies das Oberlandesgericht Hamburg hin.
Umsatzsteuer
Steuerliche Änderungen durch das Bürokratieabbaugesetz III – Weniger Umsatzsteuervoranmeldungen für Firmengründer
Der Bundesrat hat am 8. November 2019 dem dritten Bürokratieabbaugesetz zugestimmt. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen den Bürgern, der Wirtschaft sowie der Verwaltung zu Gute kommen. Das Gesetz soll überwiegend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Das Gesetz sieht zahlreiche Steuervereinfachungen vor, u. a. für Firmengründer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen nur noch vierteljährlich statt bisher monatlich abgeben müssen.
Auch die Archivierung elektronisch gespeicherter Steuerunterlagen wird für Unternehmen vereinfacht. Es entfällt die Pflicht, bei einem Wechsel der Steuersoftware zehn Jahre lang die alten Datenverarbeitungsprogramme in Betrieb zu halten. Sie können fünf Jahre nach dem Wechsel abgeschafft werden, wenn ein Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen vorhanden ist.
Arbeitsrecht
Einsparungen bei der Altersvorsorge – Betriebsrentner zahlen ab 2020 weniger Kassenbeiträge
Die Regierungskoalition hat eine Senkung der Kassenbeiträge zur Betriebsrente beschlossen. Am 12. November 2019 hat Bundesgesundheitsminister Spahn den Fraktionen eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge vorgelegt, damit die Entlastung zum 1. Januar 2020 bei den Betroffenen ankommt.
Ab 1. Januar 2020 gilt ein sog. Freibetrag von 159 Euro. Für die ersten 159 Euro der Betriebsrente müssen dann keine Kassenbeiträge mehr gezahlt werden. Erst da-rüber hinaus müssen Beiträge gezahlt werden. Wer im Jahr 2020 z. B. 169 Euro im Monat Betriebsrente bekommt, zahlt nur auf 10 Euro Kassenbeiträge. Das sind bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und einem Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent nur 1,57 Euro. Nach der bisherigen Regel hätte der Kassenbeitrag auf die gesamte Betriebsrente angerechnet werden müssen.
Steuerliche Förderung von umweltfreundlichem Verhalten durch Klimaschutzprogramm
Die Bundesregierung setzt das Klimaschutzprogramm 2030 auch steuerrechtlich um und hat beschlossen, Bahnfahren günstiger zu machen, Pendler zu entlasten und die energetische Gebäudesanierung zu fördern. Dem hat der Bundestag nun zugestimmt. Vier Maßnahmen aus dem Klimaschutzprogramm 2030 stehen im Fokus. Sie werden nun im Steuerrecht umgesetzt und sollen ein umweltfreundliches Verhalten stärker fördern:
1. Förderung energetischer Gebäudesanierung
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom
1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, z. B. die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
2. Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie
Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 auf 35 Cent angehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 % dieser erhöhten Pauschale wählen können. Die Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und die Gewährung einer Mobilitätsprämie sind befristet für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026.
3. Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr
Um die Attraktivität der Bahn zu verbessern, soll der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr ab 2020 von 19 auf 7 % gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet.
4. Erhöhter Hebesatz Grundsteuer für Windparks
Gemeinden sollen bei der Grundsteuer einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festlegen können. Dadurch werden sie als Ausgleich für damit verbundenen Aufwand an den Erträgen beteiligt. Auch diese Regelung soll dauerhaft wirken, sodass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
Termine Steuern/Sozialversicherung Dezember 2019/Januar 2020
Steuerart | Fälligkeit | ||
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.12.20191 | 10.01.20202 | |
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag | 10.12.2019 | entfällt | |
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 10.12.2019 | entfällt | |
Umsatzsteuer | 10.12.20193 | 10.01.20204 | |
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: | Überweisung5 | 13.12.2019 | 13.01.2020 |
Scheck6 | 06.12.2019 | 07.01.2020 | |
Sozialversicherung7 | 23.12.2019 | 29.01.2020 | |
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag | Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
- Für den abgelaufenen Monat.
- Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das vorangegangene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das vorangegangene Kalenderjahr.
- Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
- Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
- Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
- Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2019/27.01.2020, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
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