Das Besteuerungsverfahren

Inhalt

Ablauf des Besteuerungsverfahrens

Das deutsche Steuerrecht ist systematisch hochgradig komplex und voller juristischer „Raffinessen“, daher sind viele Besonderheiten zu beachten.

Dennoch wollen wir Ihnen mit den nachfolgenden Erläuterungen eine kleine Orientierungshilfe bieten, damit Sie sich im Dschungel des Steuerrechts leichter zurechtfinden können. Selbstverständlich stehen wir Ihnen als Steuerberater gern zur Verfügung. Damit wir bei der Beantwortung Ihrer Fragen eine „einheitliche Sprache sprechen“ können, haben wir diese Informationen für Sie zusammengestellt, die Ihnen die Grundzüge des Besteuerungsverfahrens erklären.

Diese Darstellung soll Ihnen auch die Arbeitsweise der Finanzverwaltung verdeutlichen, damit Sie verstehen, was die Finanzbeamten von Ihnen wollen und warum.

Vorab noch ein Hinweis: trotz eines gewissen Umfangs kann hier nur ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen geben werden.

Wichtige Begriffe

Im Zusammenhang mit steuerlichen Regelungen tauchen bestimmte Begriffe immer wieder auf. Die wichtigsten Begriffe haben wir hier für Sie kurz erläutert.

Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er oder sie eine Wohnung innehat, und zwar unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er oder sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. In der Regel lässt eine Aufenthaltsdauer von insgesamt mehr als einem halben Jahr ein nicht nur vorübergehendes Verweilen erkennen.

Der Wohnsitzbegriff ist ebenso wie der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend für die Frage, ob Sie in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind oder nicht. Als unbeschränkt Steuerpflichtiger dürfen Sie Steuererklärungen abgeben, teilweise sind Sie hierzu sogar verpflichtet.

Sie können auch einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in anderen Staaten innerhalb und/oder außerhalb der EU haben. Dann sind Sie höchstwahrscheinlich sowohl in Deutschland als auch im Fremdstaat unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und müssen in beiden Staaten Steuererklärungen abgeben.

Beispiel

Sie wohnen in einem grenznahen Gebiet und pendeln täglich von Deutschland in die Niederlande. Um Zeit zu sparen und weil es günstiger ist, mieten Sie sich ein keines Appartement am Ort Ihrer Beschäftigung. Ihre Wohnung zu Hause (in Deutschland) behalten Sie – dort wohnen Sie mit Ihrer Familie.

Das Besteuerungsrecht hinsichtlich Ihrer Einkünfte teilen die Staaten sich nach festgelegten Regelungen (sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen) untereinander auf.

(Un-)beschränkte Steuerpflicht

Hat jemand seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass er im Inland seine sämtlichen Einkünfte versteuern muss, auch solche aus dem Ausland. Man spricht in diesem Fall davon, dass der unbeschränkt Steuerpflichtige mit seinem „Welteinkommen“ steuerpflichtig ist.

Derjenige, der nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann mit seinen inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig sein. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn jemand, der in den Niederlanden wohnt, zum Arbeiten nach Deutschland kommt. Er ist mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hier in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.

Dieses System der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht ist zwischen den Staaten abgestimmt. Die Staaten haben i.d.R. miteinander Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. In diesen wird geregelt, welchem Staat unter welchen Voraussetzungen das Besteuerungsrecht betreffend welche Einkünfte zusteht, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Angehörige

Das Steuerrecht definiert den Begriff Angehörige eigenständig. Als Angehörige werden insbesondere angesehen:

  • der Verlobte und der Ehegatte; Gleiches gilt für gleichgeschlechtliche Paare nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie
  • Geschwister und Kinder von Geschwistern
  • Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten
  • Geschwister der Eltern

Bitte beachten Sie, dass beispielsweise der Cousin oder die Cousine nicht als angehörige Person gilt. Gleiches gilt auch für die Großeltern.

Bei Angehörigen besteht ein gewisses familiäres Näheverhältnis, weshalb sie sich zueinander anders verhalten als gegenüber fremden Dritten. Innerhalb dieses Personenkreises gelten ein paar Besonderheiten, wenn man z.B. Verträge miteinander schließen will, die steuerlich anerkannt werden sollen.

Steuerpflichtiger

In vielen Fällen taucht der Begriff des „Steuerpflichtigen“ auf. Dies ist, wer:

  • eine Steuer schuldet oder für eine Steuer haftet,
  • eine Steuer für Rechnung eines Dritten einbehält und abführen muss (z.B. Mehrwertsteuer),
  • eine Steuererklärung (z.B. Einkommensteuererklärung) abgeben muss,
  • Sicherheit leisten oder Bücher und Aufzeichnungen führen muss oder
  • andere durch Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen erfüllen muss.

Identifikationsnummer

In der Einkommensteuererklärung wird regelmäßig eine Identifikationsnummer abgefragt. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen seine Identifikationsnummer mit. Diese verändert sich nicht im Laufe des Lebens und dient der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Neben der Angabe in der Steuererklärung ist sie auch bei Anträgen oder Mitteilungen dem Finanzamt mitzuteilen.

Neben dieser Identifikationsnummer gibt es noch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die allerdings
– wie der Name vermuten lässt – ausschließlich im Bereich der Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer“) von Bedeutung ist. Sie wird daher ausschließlich von Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes verwendet, z.B. bei der Erstellung von Rechnungen.

Neben diesen Identifikationsnummern gibt es noch die sogenannte „Steuernummer“. Diese hat etwas mit der amtsinternen Erfassung Ihres Steuerfalls und nichts mit Ihrer Person zu tun, daher müssen Sie diese nicht unbedingt wissen.

Hinweis

Jede natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Daher sollten Sie, falls das Finanzamt Ihnen irrtümlicherweise eine falsche Identifikationsnummer zuschreibt, unbedingt sofort auf diesen Fehler hinweisen.

Betriebsstätte

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Dies können z.B. die Stätte der Geschäftsleitung, Fabrikations- oder Werkstätten, Geschäftsstellen oder auch Zweigniederlassungen sein.

Sie können z.B. ein Lager im Ausland einrichten und von dort aus Waren verkaufen. Wenn Sie dies tun, sind sie mit den Gewinnen aus dieser Betriebstätte im Ausland steuerpflichtig, und zwar auch dann, wenn Sie selbst dort gar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie sind dann mit diesem Gewinn, soweit er auf die ausländische Betriebstätte entfällt, beschränkt steuerpflichtig.

Hinweis

Da sie in einem solchen Fall auch im Inland steuerpflichtig sind, müssen die Staaten Ihre Einkünfte unter sich aufteilen, damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Auch hierfür sind die Doppelbesteuerungsabkommen von Bedeutung.

Sitz/Geschäftsleitung

Eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH und AG) hat Ihren Sitz an dem Ort, der insbesondere durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag bestimmt ist.

Unter Geschäftsleitung wird der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung verstanden. Das ist dort, wo die zentralen Entscheidungen des Unternehmens getroffen werden.

Sitz und Geschäftsleitung sind das Pendant zum Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt. Während diese Begriffe auf natürliche Personen (Menschen) zugeschnitten sind, regeln Sitz und Geschäftsleitung den „Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt von Kapitalgesellschaften“. Diese sind nicht einkommensteuerpflichtig, sondern unterliegen der Körperschaftsteuer. Die Körperschaftsteuer ist daher „die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften“.

Welche Pflichten bestehen?

Als Steuerpflichtiger werden Ihnen vom Fiskus Steuerpflichten auferlegt, deren Nichtbefolgung unter Umständen zu Zwangsmaßnahmen führen kann. Generell gilt: Das Finanzamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Um das tun zu können (und um Sie nicht übermäßig zu belästigen), sind Sie als Steuerpflichtiger zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Dabei ist die wichtigste Mitwirkungspflicht die regelmäßige Abgabe der Steuererklärung. Welche Steuererklärungen Sie abgeben müssen, wird in den jeweiligen Steuergesetzen festgelegt. Als Privatperson ist dies in der Regel nur die Einkommensteuererklärung.

Hinweis

Wenden Sie sich an uns, damit wir aufgrund Ihrer Angaben und Unterlagen prüfen können, ob und in welchem Umfang Sie Steuererklärungen abgeben müssen.

Neben der Pflicht zur Steuererklärung besitzen Unternehmen noch weitere Verpflichtungen:

Anzeige über Erwerbstätigkeit

Haben Sie als Steuerpflichtiger einen gewerblichen Betrieb oder eine gewerbliche Betriebstätte (z.B. Zweigniederlassung) eröffnet, dann müssen Sie dies der Gemeinde, in welcher der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird, mitteilen. Diese Mitteilung ist grundsätzlich nur eine „Anzeige“. Es gibt aber auch einzelne Tätigkeiten, die Sie nur ausüben dürfen, wenn Ihnen dies erlaubt ist. Details hierzu finden Sie in der Gewerbeordnung.

Wenn Sie als Freiberufler eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies Ihrem Wohnsitzfinanzamt mitteilen. Eine Anzeige bei der Gemeinde brauchen Sie nicht vorzunehmen. Freiberufler genießen diesbezüglich – und auch steuerrechtlich – einen gewissen Sonderstatus.

Für die Betriebsaufgabe oder die Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit ist ebenfalls eine entsprechende Mitteilung vorzunehmen. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihren Betrieb oder Ihre Betriebstätte in eine andere Gemeinde verlegen.

Hinweis

Die Mitteilungen über Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem entsprechenden Ereignis vornehmen.

Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht

Ein gewerblicher Unternehmer, der nicht bereits nach Handelsrecht buchführungspflichtig ist, weil er z.B. Kaufmann ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem zur Buchführung verpflichtet sein. Im Steuerrecht gibt es eine besondere Regelung zur Wahl der Gewinnermittlungsart. Sie sind als Gewerbetreibender nach Steuerrecht buchführungspflichtig, wenn der jeweilige einzelne Betrieb:

  • jährlich Umsätze von mehr als 600.000 € erzielt oder
  • wenn der jährliche Gewinn aus Gewerbebetrieb über 60.000 € liegt.

Überschreiten Sie diese Grenzen, wird das Finanzamt Sie auffordern, Ihren Gewinn mittels Bilanzierung zu ermitteln. In diesem Fall müssen Sie Ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb durch „doppelte Buchführung“ ermitteln, also durch Erstellung einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung, auch „Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich“ genannt, womit eine signifikante Erhöhung des Verwaltungsaufwands einhergehen wird.

Hinweis

Der zwingende Übergang zur Bilanzierung nach den Vorschriften des Steuerrechts greift jedoch nur, wenn das Finanzamt Sie zum Wechsel der Gewinnermittlungsart auffordert, also nicht automatisch kraft Gesetzes! Nachdem Sie das Finanzamt aufgefordert hat, müssen Sie erst im folgenden Wirtschaftsjahr bilanzieren. Unterbleibt eine Aufforderung, obwohl die Umsatz- oder Gewinngrenze überschritten ist, müssen Sie nicht aktiv werden.

Der Besteuerung sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen zugrunde zu legen. Dies gilt aber nur, wenn es keinen Anlass gibt, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Ist Ihre Buchführung jedoch fehlerhaft, kann das Finanzamt Ihre Gewinnermittlung verwerfen und die Besteuerungsgrundlagen schätzen, was in der Regel nicht zu Ihrem Vorteil ist.

Die Schätzung wird vom Finanzamt insbesondere dann vorgenommen, wenn ein Steuerpflichtiger über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen geben kann oder eine weitere Auskunft verweigert. Werden z.B. im Rahmen einer Außenprüfung (siehe Punkt 6) ungeklärte Geldzuflüsse festgestellt oder ergibt eine Nachkalkulation, dass Sie bei dem erklärten Wareneinsatz deutlich mehr Umsatz und Gewinn hätten erwirtschaften müssen, kann das Finanzamt Ihre Buchführung anzweifeln und unter Umständen sogar insgesamt verwerfen.

Hinweis

Das Finanzamt ist insbesondere auch dann zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt, wenn Sie sich weigern, eine Erklärung abzugeben, obwohl Sie hierzu gesetzlich verpflichtet sind. Beachten Sie, dass auch bei einer korrekten Schätzung durch das Finanzamt die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung weiterhin besteht!

Als Selbständiger sind Sie zudem verpflichtet, alle Ihre steuerrelevanten Unterlagen aufzubewahren. Dies umfasst auch die Unterlagen, die bei Ihnen in elektronischer Form vorliegen – die sogenannten „steuerrelevanten Daten“. Zu den Bestimmungen der Aufbewahrungspflichten stellen wir Ihnen gerne ein Merkblatt zur Verfügung.

Steuerfestsetzung

Die Steuerfestsetzung ist der Beginn des steuerlichen Verwaltungsverfahrens. Hier werden die Steuern, die Sie zahlen müssen, bestimmt. An die Festsetzung der Steuer schließt sich mit der Erhebung der Steuer (siehe unten) ein zweiter Schritt an, der sich im weiteren Sinne mit der Zahlung der Steuern beschäftigt.

Die Steuerfestsetzung ist an verschiedene Phasen gekoppelt. Die erste Phase – die sogenannte „Veranlagungsphase“ – beginnt für Sie als Steuerpflichtiger in der Regel damit, dass Sie eine Steuerklärung bei Ihrem Finanzamt abgeben. Diese dient dem Finanzamt zur Ermittlung der einzelnen Besteuerungsgrundlagen. Als Privatperson ist dies in der Regel nur die Einkommensteuererklärung, während bei Selbständigen noch die Umsatzsteuererklärung und (bei Gewerbetreibenden) die Gewerbesteuererklärung hinzukommen.

Diese Steuererklärungen münden in den Steuerbescheid, den Sie vom Finanzamt erhalten. Mit der Bekanntgabe (siehe Punkt 1.) wird die Steuerfestsetzung wirksam. Aus dem Steuerbescheid können Sie entnehmen, welche Steuer Sie entweder zahlen müssen oder erstattet bekommen.

Mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids ist die Veranlagungsphase vorerst abgeschlossen. Ist der Steuerbescheid jedoch fehlerhaft (aufgrund eines Fehlers des Finanzamts oder weil Sie etwas vergessen haben), besteht die Möglichkeit, den Steuerbescheid noch ändern zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch das Finanzamt den Steuerbescheid von sich aus wieder ändern (siehe Punkt 5).

Gegen jede Entscheidung der Finanzverwaltung können Sie ein Rechtsmittel einlegen, was die optionalen Phasen von Einspruchs- und/oder Klageverfahren einleitet. Das Klageverfahren ist die letzte mögliche Phase des Steuerfestsetzungsverfahrens. Nach Abschluss eines Einspruchs- oder Klageverfahrens liegt ein neuer Steuerbescheid vor, der nicht mehr geändert werden kann und die Grundlage für die Erhebung der Steuer ist.

1. Bekanntgabe

Ein Steuerbescheid muss vom Finanzamt dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben werden. Erst dann entfaltet er seine Wirkungen.

Wenn ein Steuerbescheid über den Postweg übermittelt wird, gilt er am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. In der Praxis orientiert man sich am angegebenen Datum des Steuerbescheids und rechnet hierzu drei Tage.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer findet seinen Einkommensteuerbescheid am 02.07.2015 in seinem Briefkasten vor. Auf dem Steuerbescheid ist das Datum mit 01.07.2015 angegeben.

Lösung

Der Steuerbescheid gilt am 04.07.2015 als bekanntgegeben.

Das Datum der Bekanntgabe ist für Fristen wichtig, beispielsweise beginnt die Einspruchsfrist (siehe „Was ist beim Einspruch zu beachten?“ Punkt 1.) erst mit Bekanntgabe des Steuerbescheids und nicht bereits mit dem Datum, welches auf dem Dokument angegeben ist.

Die Dreitagefrist gilt jedoch nicht, wenn ein Steuerbescheid gar nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt bei Ihnen eingegangen ist. Im Zweifel muss das Finanzamt den Zugang des Steuerbescheids und den Zeitpunkt des Zugangs nachweisen.

Hinweis

Bei der Berechnung von Fristen ist höchste Sorgfalt geboten, insbesondere bei der Einspruchsfrist. Ist diese Frist erst einmal verstrichen, kann ein Steuerbescheid nicht mehr zu Ihren Gunsten geändert werden. Der Teufel liegt auch bei der Berechnung von Fristen im Detail, daher sollten Sie besser einen Tag zu früh als einen Tag zu spät Einspruch einlegen.

2. Verjährung für die Festsetzung

2.1 Allgemeines

Das Finanzamt darf die Festsetzung von Steuern, von Erstattungs- oder von Vergütungsansprüchen nur innerhalb einer bestimmten Frist vornehmen. In der Regel beträgt diese Frist vier Jahre. Bei Fällen von Steuerhinterziehung liegt diese Festsetzungsfrist jedoch bei zehn Jahren. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann eine Steuer nicht mehr festgesetzt werden, weder zu Ihren Gunsten noch zu Ihren Lasten.

Hinweis

Die Festsetzungsfrist ist in jedem Fall gewahrt, wenn der Steuerbescheid noch innerhalb der Festsetzungsfrist bekanntgegeben wird. Problematisch wird dies zum Jahresende, weil der 31.12. den Ablauf der Festsetzungsfrist markiert. Hier reicht es bereits aus, wenn der Steuerbescheid vor Ablauf der Frist zur Post gegeben wird. Dass der Steuerbescheid dann nach dem 31.12. bei Ihnen zugeht, ist ohne Bedeutung. Voraussetzung ist aber, dass der Bescheid auch tatsächlich den richtigen Empfänger nach dem Fristablauf erreicht. Ist dies nicht der Fall oder hat das Finanzamt den Bescheid falsch adressiert, ist die Festsetzungsverjährung eingetreten.

Auch für Änderungen oder Aufhebungen von Steuerfestsetzungen sowie Berichtigungen des Steuerbescheids gilt diese Festsetzungsfrist.

Wichtig

Wird vom Finanzamt erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung dennoch ein Steuerbescheid erlassen, dann ist diese Steuerfestsetzung nicht automatisch gegenstandslos („nichtig“). Sie ist vielmehr nur rechtswidrig, aber gleichwohl wirksam. Wollen Sie sich gegen diese Steuerfestsetzung wehren, müssen Sie gegen diese fristgerecht Einspruch einlegen.

2.2 Beginn der Festsetzungsfrist

Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Beispiel

Die Einkommensteuer 2014 entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres 2014, also am 31.12.2014, 24:00 Uhr.

Wenn eine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden muss, dann beginnt die Festsetzungsfrist jedoch erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Dies wird als sogenannte „Anlaufhemmung“ bezeichnet.

Beispiel

Der ledige Vermieter V hat in 2014 nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Diese belaufen sich auf 42.000 €. Er gibt die Einkommensteuererklärung dieser Einkünfte fristgerecht am 31.05.2015 ab.

Lösung

Für V beginnt die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2014 zwar grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2014. Da er die Erklärung aber zulässigerweise und fristgerecht erst in 2015 abgegeben hat, beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2015.

Wird keine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, dann beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Beispiel

Der ledige Vermieter V hat in 2014 nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Diese belaufen sich auf 42.000 €. V reicht seine Steuererklärung nicht beim Finanzamt ein, obwohl er dazu verpflichtet ist.

Lösung

Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2014. Da V seine Einkommensteuererklärung jedoch überhaupt nicht beim Finanzamt eingereicht hat, obwohl er dazu verpflichtet war, beginnt die Festsetzungsfrist für 2014 erst drei Jahre nach dem Jahr, in dem die Steuer entstanden ist. Dies wäre hier mit Ablauf von 2017. Das bedeutet, dass die Festsetzung für die Steuer 2014 erst mit Ablauf von 2021 verjährt.

Beachten Sie: Im Fall einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist nicht vier, sondern zehn Jahre. In diesem Fall könnte die Finanzverwaltung also noch bis zum 31.12.2027, 24:00 Uhr, die Steuern für das Jahr 2014 festsetzen!

2.3 Ablaufhemmungen

Im zuvor genannten Beispiel hat das Finanzamt also im Maximalfall 13 Jahre Zeit, die Steuern festzusetzen. Aber es kommt noch schlimmer: In verschiedenen Fällen wird die Festsetzungsfrist gehemmt –sogenannte „Ablaufhemmungen“.

Dies ist z.B. in den folgenden Fällen gegeben:

  • Es wird ein Einspruch oder eine Klage eingelegt. Hier läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist. Ein Einspruchsverfahren kann sich über zwei Jahre hinziehen. Ein anschließendes Klageverfahren dauert erfahrungsgemäß mindestens drei Jahre. Im vorgenannten Beispiel würde über die Festsetzung der Einkommensteuer des Jahres 2014 damit im Extremfall erst im Jahr 2031 entschieden!
  • Dasselbe gilt, wenn zwar kein Einspruch eingelegt oder Klage erhoben worden ist, aber ein schlichter Änderungsantrag gestellt worden ist. Auch hier läuft die Festsetzungsfrist erst ab, wenn über den Antrag rechtskräftig entschieden worden ist. Wird die Ablehnung dieses Antrags mit dem Einspruch oder der Klage angefochten, gilt das zuvor Gesagte entsprechend.
  • Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung (siehe Punkt 6) begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Das Finanzamt kann daher kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist noch eine Außenprüfung beginnen und sich damit mehr Zeit verschaffen, Steuern festzusetzen. Der Regelfall ist dies aber nicht.

Änderungsmöglichkeiten eines Steuerbescheids

Ein Steuerbescheid wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird. Wenn Sie als Steuerpflichtiger eine Änderung des Steuerbescheides herbeiführen (z.B. weil Sie vergessen haben, Werbungskosten geltend zu machen), dann müssen Sie gegen den Steuerbescheid innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Ist jedoch die Frist dafür abgelaufen, dann ist ein Einspruch nicht mehr möglich (siehe Punkt 7.1).

Das Gesetz sieht aber noch verschiedene Möglichkeiten vor, den Steuerbescheid ohne Einspruchsverfahren zu ändern oder aufzuheben. Dies gilt sowohl für das Finanzamt als auch für den Steuerpflichtigen. Ob ein Steuerbescheid jedoch noch geändert werden kann, hängt aber von spezifischen Voraussetzungen ab.

Wichtig ist: für jede Änderung (sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Lasten) ist eine gesetzliche Anordnung erforderlich, eine sogenannte „Ermächtigungsgrundlage“. Nur das Gesetz kann die Finanzverwaltung zu einem Tun ermächtigen – auch dann, wenn es in Ihrem Sinne ist.

Hinweis

Sollten Sie einen Steuerbescheid erhalten, der möglicherweise geändert wurde, so kann die Änderung verfahrensrechtlich unzulässig sein, obwohl das Ergebnis inhaltlich (also materiell-rechtlich, z.B. nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes) eigentlich richtig ist. Sprechen Sie mit uns über Ihre Handlungsmöglichkeiten!

1. Vorbehalt der Nachprüfung

Haben Sie einen Steuerbescheid erhalten, der folgenden Zusatz enthält: „Der Bescheid ergeht nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.“, dann kann dieser Bescheid (innerhalb der Festsetzungsfrist) jederzeit und so oft wie nötig geändert werden. Dieses Änderungsrecht steht sowohl dem Finanzamt als auch Ihnen offen und die Änderungen können sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Lasten erfolgen. Dies bedeutet, dass Sie die Änderung des Steuerbescheids selbst dann noch beantragen können, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist. Die Steuerfestsetzung des Jahres, welches unter einem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist, ist daher so lange noch vollständig offen, solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist und die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Beispiel

Der Steuerpflichtige S hat einen Einkommensteuerbescheid für 2015 erhalten. Dieser wurde vom Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. S hat die Einspruchsfrist verstreichen lassen. Er erkennt einige Zeit danach, dass er bei Erstellung der Einkommensteuererklärung vergessen hat, Werbungskosten geltend zu machen.

Lösung

S hat die Möglichkeit – trotz Ablauf der Einspruchsfrist – eine Änderung der Steuerfestsetzung zu beantragen, in der die Werbungskosten noch berücksichtigt werden.

Hinweis

Der Vorbehalt der Nachprüfung ist eine sogenannte „Nebenbestimmung“ zum Verwaltungsakt „Steuerfestsetzung“. Es steht im Ermessen des Finanzamts, ob es eine solche Nebenbestimmung aufnimmt oder nicht. Voraussetzung ist, dass der Steuerfall noch nicht abschließend geprüft ist. Dies ist sehr vage und eröffnet dem Finanzamt einen großen Ermessensspielraum.

Es gibt keinen Anspruch darauf, eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (oder eben gerade nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) zu erhalten.

Wird vom Finanzamt der Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgehoben, so entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung mit dem Ablauf der allgemeinen Festsetzungsfrist. Das Finanzamt kann den Vorbehalt der Nachprüfung aber auch ausdrücklich aufheben. Dann entfällt dieser mit Ablauf der Einspruchsfrist gegen diesen Aufhebungsbescheid. Ein Einspruch innerhalb dieser Monatsfrist ist dann die letzte Möglichkeit für Änderungen im Steuerbescheid.

2. Änderung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel

Eine in der Praxis sehr bedeutsame Möglichkeit, Steuerbescheide zu ändern, ist aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel. Anders als beim Vorbehalt der Nachprüfung ist hier der Steuerfall nicht vollständig offen, sondern nur „insoweit“ zu berichtigen, als neue Tatsachen oder Beweismittel zu Tage treten. Diese Einschränkung dient auch dem Schutz des Steuerpflichtigen: Er muss nicht jederzeit eine Änderung des Steuerbescheids durch die Finanzverwaltung befürchten.

Bei einer Änderung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ist jedoch zu unterscheiden, ob die Änderungen zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen sind. Leider liegt hier die Messlatte sehr hoch, wenn Sie die Änderung eines Steuerbescheids zu Ihren Gunsten erreichen wollen.

2.1 Was sind „neue Tatsachen“, was „Beweismittel“?

Unter Tatsachen versteht man alles, was Merkmal oder Teilstück eines steuergesetzlichen Tatbestands sein kann. Hierzu zählen Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Auch innere Tatsachen (z.B. die Absicht, Einkünfte oder Gewinne zu erzielen), die nur anhand äußerer Merkmale (sogenannter „Hilfstatsachen“) festgestellt werden können, gehören hierzu.

Beispiel

Wollen Sie Verluste aus einer privaten Vermietung geltend machen, müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie die Absicht haben, langfristig positive Einkünfte zu erzielen. Dies ist immer dann kritisch, wenn die zu vermietende Wohnung längere Zeit leer steht. Wenn Sie regelmäßig Anzeigen schalten und mit potentiellen Interessenten Besichtigungen vornehmen, zeigt dies Ihre Vermietungsabsicht. Daraus kann auf die Absicht, positive Einkünfte zu erzielen, geschlossen werden. Das Schalten von Anzeigen ist damit eine Hilfstatsache.

Keine Tatsachen sind hier dagegen Gesetze oder Schlussfolgerungen aller Art (Rechtsfolgen), zu denen auch steuerrechtliche Wertermittlungen zählen.

Ein Beweismittel ist jedes Erkenntnismittel, das zur Aufklärung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts dient. Dies bedeutet, dass alles, was dazu geeignet ist, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen, ein Beweismittel in diesem Sinne ist. Hierzu zählen insbesondere Urkunden (z.B. Verträge, Geschäftspapiere) und Auskünfte.

Neue Tatsachen oder Beweismittel führen nur dann zu einer Änderung des Steuerbescheids, wenn sie erst nachträglich bekannt werden, also erst nach abgeschlossener Willensbildung über die Steuerfestsetzung den zuständigen Personen im Finanzamt bekannt geworden sind. Erfolgt z.B. eine Steuerfestsetzung aus dem „Innendienst“ der Finanzverwaltung und stellt eine Betriebsprüfung bei Ihnen neue Tatsachen fest, so kann die Steuerfestsetzung zu Ihren Lasten aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage geändert werden.

2.2 Neue Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer höheren Steuer führen

Wenn dem Finanzamt neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, müssen diese den entsprechenden Steuerbescheid ändern bzw. sogar ganz aufheben.

Beispiel

Die Steuerpflichtige Eva hat in ihrer Steuererklärung irrtümlicherweise vergessen, einen Teil ihrer Mieteinnahmen anzugeben. Acht Monate später erhält Eva den Steuerbescheid. Anschließend erfährt der zuständige Finanzbeamte von Evas nicht aufgeführten Mieteinnahmen.

Lösung

Auch wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist, muss das Finanzamt diesen noch ändern. In diesem Fall geht dies zu Evas Lasten, da die höheren Mieteinnahmen auch zu einer höheren Steuer führen.

2.3 Neue Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führen

Werden dem Finanzamt neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die zu einer niedrigeren Steuer führen, so ist der entsprechende Steuerbescheid ebenfalls zu ändern bzw. aufzuheben. Dem Steuerpflichtigen darf aber laut Gesetz kein grobes Verschulden für das nachträgliche Bekanntwerden der Tatsachen oder Beweismittel treffen – in diesem Fall bliebe der Steuerbescheid zu seinen Ungunsten gültig.

Grobes Verschulden bedeutet, dass ein Steuerpflichtiger die Tatsachen entweder mit Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit in seiner Erklärung nicht angegeben hatte. Das Finanzamt nimmt häufig schnell ein grobes Verschulden an. Daher existiert hierzu eine umfassende Rechtsprechung, bei der z.B. folgende Punkte als grob schuldhaft hervorgehoben wurden:

  • Fehlende Abgabe einer Steuererklärung trotz Aufforderung durch das Finanzamt
  • Nichtbeantworten einer im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellten, auf einen bestimmten Vorgang bezogenen Frage
2.4 Änderungssperre nach Außenprüfung

Wenn ein Steuerbescheid aufgrund einer Außenprüfung entstanden ist, darf das Finanzamt diesen nicht mehr durch neue Tatsachen bzw. Beweismittel ändern (weder zugunsten noch zuungunsten des Steuerpflichtigen). Hierbei wird davon ausgegangen, dass die mit der Außenprüfung betrauten Beamten alle relevanten Tatsachen vollständig ermittelt haben.

Hinweis

Wenn ein Steuerpflichtiger jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung oder sogar eine Steuerhinterziehung begangen hat, gilt diese Änderungssperre nicht.

3. Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeiten

Sind dem Finanzamt beim Erlass des Steuerbescheids Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen, dann kann das Finanzamt diese berichtigen. Dies ist ein Grundsatz, der sich durch das gesamte Verwaltungsrecht zieht. Offenbare Unrichtigkeiten in Steuerbescheiden können innerhalb der Festsetzungsfrist grundsätzlich berichtigt werden, sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Dies klingt zunächst einfacher, als es in der Praxis tatsächlich ist. Fehler passieren ständig, aber es handelt sich nicht immer um offenbare Unrichtigkeiten. Solche liegen nur dann vor, wenn eine rechtliche Würdigung ausgeschlossen ist. Geändert werden können also nur „mechanische“ Versehen, ein falscher Denkansatz bei der Steuerfestlegung wird durch die „offenbare Unrichtigkeit“ nicht abgedeckt.

4. Weitere Änderungsgrundlagen

Neben den bereits genannten häufig anzutreffenden Gründen einer Festsetzungsänderung gibt es noch seltener auftretende legitime Gründe, die zu einer Änderung der Steuerfestlegung führen können. Zu diesen zählen unter anderem:

  • Steuerlich rückwirkendes Ereignisse: Wenn sich die Bedingungen, die zur festgesetzten Steuer geführt haben, rückwirkend ändern, kann in der Folge auch die Steuerfestsetzung geändert werden.
  • Änderung eines Grundlagenbescheids: Wurde ein Grundlagenbescheid, auf dem die Steuerfestsetzung basierte, im Nachhinein geändert (z.B. der Grad einer Behinderung), kann auch die Steuerfestsetzung entsprechend verändert werden.

Steuerliche Außenprüfung

Die steuerliche Außenprüfung – in der Praxis auch „Betriebsprüfung“ genannt – ermöglicht dem Finanzamt beim Steuerpflichtigen vor Ort (z.B. in dessen Geschäftsräumen oder bei seinem Steuerberater), die Besteuerungsgrundlagen selbst zu ermitteln. Neben den allgemeinen Betriebsprüfungen gibt es auch noch Sonderprüfungen. Im Unterschied zu der Betriebsprüfung sind diese auf einen bestimmten Teilbereich der Steuern zugeschnitten, auch wenn die Prüfungshandlungen mit denen der Betriebsprüfung durchaus identisch sein können. So ist z.B. die Umsatzsteuer-Sonderprüfung auf umsatzsteuerliche Schwerpunkte konzentriert, während die Lohnsteuer-Außenprüfung sich ausschließlich damit befasst, ob ein Arbeitgeber die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer in richtiger Höhe einbehalten und abgeführt hat.

Hinweis

Die Lohnsteuer-Außenprüfung wird häufig mit einer Sozialversicherungsprüfung des Sozialversicherungsträgers kombiniert, denn was lohnsteuerpflichtig ist, ist in der Regel auch sozialversicherungspflichtig.

Die Betriebsprüfer des Finanzamts werden oft von Gewerbesteuer-Außenprüfern der Gemeinde begleitet, die sich auf gewerbesteuerliche Fragestellungen spezialisiert haben.

Es gibt auch innerhalb der Finanzämter Spezialisten, die für bestimmte Sachverhalte zuständig sind. So kann z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Fachprüfer für betriebliche Altersvorsorge eingebunden werden.

Umfang der Betriebsprüfung

Durch die Betriebsprüfung sollen die steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen ermittelt werden. Dabei kann die Betriebsprüfung eine oder mehrere Steuerarten (z.B. Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer) betrachten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich nur auf spezifische Sachverhalte beschränken.

Hinweis

Hierbei können auch Besteuerungsmerkmale überprüft werden, die mit den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen in keinem Zusammenhang stehen, sondern z.B. dem Bereich der einkommensteuerlichen Privatsphäre zuzuordnen sind. Es wird also der komplette Steuerfall geprüft – auch Vermietung und Verpachtung oder private Kapitaleinkünfte.

Prüfungsanordnung

Der Umfang der Betriebsprüfung wird in einer schriftlichen Prüfungsanordnung bestimmt und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt. Diese ist wie der Steuerbescheid ein Verwaltungsakt, der eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten muss. Auch die Prüfungsanordnung ist daher mit einem Einspruch und einer Klage anfechtbar.

Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer müssen vom Finanzamt mit angemessenem zeitlichen Vorlauf dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben werden.

Falls die Betriebsprüfung zeitlich nicht passt, kann der Steuerpflichtige eine Verlegung des Prüfungsbeginns beantragen. Hier ist die Finanzverwaltung i.d.R. kulant, um das Klima einer Außenprüfung nicht bereits im Vorfeld unnötig zu belasten.

Hinweis

Wird bei Ihnen eine Außenprüfung angeordnet, können wir nur empfehlen, in jeder Kommunikation mit dem Finanzamt und den Prüfern sachlich zu bleiben. Schlussendlich geht es ausschließlich um die Festsetzung der richtigen Steuer. Wir stehen Ihnen als Berater selbstverständlich mit Rat und Tat zur Seite.

Beginn der Betriebsprüfung

Die Prüfer sind verpflichtet, sich bei ihrem Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Die erste konkrete Ermittlungshandlung nach der Prüfungsanordnung, die ein Prüfer vornimmt, markiert den Beginn der Betriebsprüfung. Diesen Zeitpunkt muss der Prüfer aktenkundig vermerken.

Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

Generell müssen Steuerpflichtige bei der Feststellung von Sachverhalten, die für die Besteuerung wichtig sein können, mitwirken. Wie bei der Steuererklärung gilt dies auch bei der Betriebsprüfung. Insbesondere muss er dem Prüfer Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen sowie die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen geben.

Ist ein Steuerpflichtiger oder der von ihm benannte Stellvertreter nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, kann der Betriebsprüfer auch andere Personen (z.B. Betriebsangehörige, Nachbarn oder sogar Eltern) befragen, sofern die zu erwartenden Auskünfte für die Besteuerung erforderlich sind.

Die Betriebsprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind hierbei berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen.

Schlussbesprechung

Das Ergebnis der Betriebsprüfung wird am Ende vom Prüfer mit dem Steuerpflichtigen (oder gemeinsam mit dem Steuerberater) besprochen. Wenn der Steuerpflichtige verzichtet oder sich durch die Prüfung keine Änderungen der Besteuerungsgrundlagen ergeben haben, muss die Besprechung nicht erfolgen.

Bei der Schlussbesprechung werden insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen erörtert. Hier kann sich der Steuerpflichtige umfassend äußern, da ihm eine umfassende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Allerdings hat das Finanzamt hier in der Steuerfestsetzung das letzte Wort: Es entscheidet, ob und in welchem Umfang es die Feststellungen der Betriebsprüfung der Steuerfestsetzung zugrunde legen will.

Ende der Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfung ist erst dann abgeschlossen, wenn die prüfende Behörde den Abschluss ausdrücklich erklärt. In der Regel wird jedoch die Betriebsprüfung als abgeschlossen angesehen, wenn der Steuerpflichtige den Prüfungsbericht erhalten hat. In diesem sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die festgestellten Änderungen zu den in einer Steuererklärung dargestellten Besteuerungsgrundlagen dargestellt.

Führt die Betriebsprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so wird dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt. Andernfalls ergeht ein berichtigter Steuerbescheid, der die Feststellungen der Betriebsprüfung aufgreift.

Hinweis

Sind Sie mit dem Prüfungsbericht nicht einverstanden, können Sie gegen diesen keinen Einspruch einlegen, da der Bericht kein Verwaltungsakt ist. Die Feststellungen des Berichts finden aber in einem folgenden Steuerbescheid ihren Niederschlag, gegen den Sie Einspruch einlegen können.

Verbindliche Zusage

Nach der Betriebsprüfung muss das Finanzamt dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt werden soll. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen wichtig ist.

Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet. Sie ist ein sehr interessantes Mittel, um komplexe Sachverhalte im Einvernehmen mit der Finanzverwaltung verbindlich abzustimmen.

Was ist beim Einspruch zu beachten?

Wenn Sie mit dem Ergebnis des Veranlagungsverfahrens nicht einverstanden sind, können Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Das Einspruchsverfahren ermöglicht es Steuerpflichtigen, noch Änderungen des Steuerbescheids herbeizuführen.

Ein Einspruch ist hingegen nicht mehr möglich, wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist oder das Finanzamt bereits auf Ihren Einspruch hin eine sogenannte „Einspruchsentscheidung“ erlassen hat. In diesem Fall bleibt Ihnen nur die Möglichkeit zu klagen (siehe Punkt 8).

Das Einspruchsverfahren an sich ist nicht kostenpflichtig, es fallen also keine Verwaltungsgebühren an. Jedoch müssen sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt die eigenen Aufwendungen, die durch den Einspruch entstehen, tragen. Sollten Sie im Einspruchsverfahren obsiegen, erhalten Sie keine Rechtsanwalts- oder Steuerberatergebühren vom Staat erstattet.

1. Einspruchsfrist

Da nur innerhalb der Einspruchsfrist ein Einspruch eingelegt werden kann, ist deren Bestimmung wichtig. Haben Sie diese verstreichen lassen, ist ein Einspruch nicht mehr möglich, und damit erlangt der Steuerbescheid Gültigkeit, d.h., er wird „bestandskräftig“.

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Beispiel

Sie haben Ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 im März 2015 eingereicht. Am 01.06.2015 erhalten Sie den Einkommensteuerbescheid. Bei der Durchsicht des Bescheids Anfang Juli stellen Sie fest, dass Sie Werbungskosten bei Ihren Vermietungseinkünften nicht geltend gemacht haben. Daher legen Sie am 10.07.2015 Einspruch beim Finanzamt ein.

Lösung

Ihr Einspruch wird vom Finanzamt nicht mehr berücksichtigt, da er nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Finanzamt eingeht. Das Finanzamt muss daher zwingend (es hat kein Wahlrecht) den Einspruch als unzulässig verwerfen, selbst wenn Sie in der Sache Recht haben.

Hinweis

Haben Sie mit uns als Ihrem Steuerberater vereinbart, dass nicht wir der Empfangsbevollmächtigte für den Steuerbescheid sind, sondern Sie persönlich, dann sollten Sie den Steuerbescheid uns kurz nach Erhalt zur Verfügung stellen. Nur so ist gewährleistet, dass wir genügend Zeit haben, den Steuerbescheid zu prüfen, und gegebenenfalls rechtzeitig Einspruch einlegen können.

Im Steuerbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sein. Nur dann beginnt die einmonatige Einspruchsfrist auch zu laufen.

Fehlt diese Belehrung jedoch oder ist unrichtig erteilt worden, dann kann ein Einspruch noch innerhalb eines ganzen Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids erfolgen. Dies ist aber sehr selten der Fall.

2. Aussetzung der Vollziehung

Haben Sie Einspruch eingelegt, dann bedeutet das nicht automatisch, dass Sie die Steuer, um die es geht, nicht zahlen müssen. Denn Sie streiten mit dem Finanzamt über die Festsetzung der Steuer, und die Festsetzung (siehe Punkt 4) hat grundsätzlich nichts mit der Erhebung der Steuer (siehe Punkt 10) zu tun. Daher müssen Sie trotz Einspruch die fällige Steuer innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist an das Finanzamt entrichten. Andernfalls entstehen Säumniszuschläge (siehe Punkt 9).

Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens haben Sie die Möglichkeit, eine sogenannte „Aussetzung der Vollziehung“ zu beantragen (siehe Punkt 7.2). Gibt das Finanzamt Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt, müssen Sie die Steuer vorerst nicht bezahlen.

Die Aussetzung der Vollziehung wird jedoch nur gewährt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Das Finanzamt wird daher den Steuerbescheid noch einmal prüfen und in diesem Zusammenhang auch Ihre Eingabe berücksichtigen.

Ernstliche Zweifel können z.B. vorliegen, wenn:

  • das Finanzamt bewusst oder unbewusst von einer für den Antragsteller günstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen ist oder
  • eine Rechtsfrage von zwei obersten Bundesgerichten oder zwei Senaten des BFH unterschiedlich entschieden worden ist.

Ernstliche Zweifel liegen immer dann vor, wenn das Finanzamt sich Ihrer Rechtsauffassung anschließt. Wenn Sie also im Rahmen eines Einspruchsverfahrens Belege nachreichen, so wird das Finanzamt diese berücksichtigen und die Steuerfestsetzung entsprechend ändern.

Hinweis

Wenn Ihnen die Aussetzung der Vollziehung auf Antrag gewährt worden ist, der Einspruch in der Sache aber erfolglos bleibt, werden Aussetzungszinsen erhoben. Sie mussten den fälligen Betrag während der Einspruchsphase nicht bezahlen, also entstehen auch keine Säumniszuschläge. Aber das Finanzamt hat Ihnen wirtschaftlich betrachtet einen „Kredit“ für den Zeitraum bis zur Entscheidung über den Einspruch gewährt. Dessen Zinsen belaufen sich auf 0,5 % des ausgesetzten Betrags für jeden vollen Monat.

3. Sonstiges zum Einspruch

Einspruchseinlegung

Der Einspruch muss schriftlich bei dem Finanzamt, dessen Steuerbescheid angefochten wird, eingereicht werden. Auch die Einlegung durch Telefax ist möglich, wobei Sie den Sendebericht aufbewahren sollten. Auch ein Einreichen per E-Mail ist möglich. Die E-Mail muss zwar keine elektronische Signatur enthalten, aus Nachweisgründen ist dies aber zu empfehlen. Im Zweifelsfall müssen Sie beweisen, dass der Einspruch form- und fristgerecht beim Finanzamt zugegangen ist.

Sie müssen den Steuerbescheid, gegen den Sie Einspruch einlegen, genau bezeichnen. Sie sollten zudem angeben, inwieweit der Steuerbescheid angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die hierfür erforderlichen Beweismittel sollten Sie anführen. Andernfalls kann das Finanzamt unter Umständen nicht erkennen, warum der Bescheid fehlerhaft sein soll, und Ihren Einspruch sofort als unbegründet zurückweisen.

Einspruchsrücknahme

Sie haben auch die Möglichkeit, den Einspruch bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückzunehmen. Dadurch werden Sie im Ergebnis so gestellt, als hätten Sie keinen Einspruch eingelegt. Damit wird der zunächst angefochtene Steuerbescheid bestandskräftig.

Entscheidung über den Einspruch

Nach Einspruchseinlegung wird der gesamte Steuerfall nochmals aufgerollt, und das Finanzamt prüft den gesamten Steuerbescheid erneut. Dabei kann der Steuerbescheid auch zu Ihrem Nachteil geändert werden, wenn das Finanzamt beim Erlass des Erstbescheids etwas übersehen haben sollte. In einem solchen Fall spricht man von „verbösern“. Bevor das Finanzamt einen verböserten Bescheid erlässt, wird es Ihnen dies ankündigen. Damit haben Sie die Möglichkeit, durch Rücknahme des Einspruchs diese Verböserung zu verhindern.

Vorsicht

Das Finanzamt hat außerhalb des Einspruchsverfahrens noch diverse andere Möglichkeiten, einen bestandskräftigen Steuerbescheid zu ändern (siehe oben).

Normalerweise ergeht ein Abhilfebescheid. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Finanzamt dem eingelegten Einspruch des Steuerpflichtigen nachkommt. Sie erhalten einen neuen Steuerbescheid, in dem vermerkt ist, dass dieser neue Bescheid den alten Bescheid ändert, um Ihrem Einspruch zu entsprechen.

Ist das Finanzamt dagegen anderer Auffassung, dann erlässt es eine förmliche Einspruchsentscheidung. Hiergegen besteht nur noch die Möglichkeit der Klage vor den Finanzgerichten, um einen Steuerbescheid noch zu ändern.

Was ist bei der Klage zu beachten?

Es ist häufig der Fall, dass als Antwort auf einen vom Steuerpflichtigen eingelegten Einspruch vom Finanzamt eine Einspruchsentscheidung ergeht. Der Grund hierfür liegt in der anderen Auffassung des Finanzamts. Da bei einer Einspruchsentscheidung ein nochmaliger Einspruch nicht mehr möglich ist, bleibt nur noch der Weg einer Klage.

Grundsätzlich können Sie als Steuerbürger ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht selbst führen, es besteht kein Anwaltszwang. Natürlich können Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, aber auch Steuerberater sind berechtigt, vor den Finanzgerichten aufzutreten. Steuerberater sind zwar keine „Volljuristen“; sie haben aber im Steuerrecht eine umfassende Ausbildung erhalten und sind staatlich geprüft.

Lassen Sie sich im Vorfeld beraten, ob eine Klage für Sie Sinn hat. Denn anders als der Einspruch führt die Klage zu Gerichtskosten. Diese richten sich nach dem Gegenstandswert, betragen aber mindestens 284 €. Manchmal hat es aus rein wirtschaftlichen Gründen keinen Sinn, ein Gerichtsverfahren zu betreiben.

1. Klagefrist

Die Klagefrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung des Finanzamts. Die Fristberechnung berechnet sich wie bei der Einspruchsfrist, siehe Punkt 8.1. Versäumen Sie die Klagefrist, wird Ihre Klage kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Klageform

Die Klage muss beim zuständigen Finanzgericht oder bei der Behörde, die den Steuerbescheid erlassen hat, schriftlich eingereicht werden. Sie können die Klage auch beim zuständigen Finanzgericht zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben. Welches Gericht für Sie zuständig ist, erfahren Sie im Regelfall aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die auf Ihrem Steuerbescheid abgedruckt ist. Schriftform bedeutet im Original und eigenhändig unterschrieben. Eine Klageerhebung per E-Mail ist nur dann zulässig, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten Signatur versehen ist.

Hinweis

Wir raten Ihnen dazu, sich spätestens im Vorfeld einer Klageerhebung mit uns als Ihrem Steuerberater in Verbindung zu setzen.

3. Urteil

Die Entscheidung über die Klage erfolgt grundsätzlich durch Urteil. Damit ist das Festsetzungsverfahren grundsätzlich beendet und der angefochtene Bescheid wird bestandskräftig.

Es kann auch sein, dass das Finanzamt auf Hinweis des Gerichts den Bescheid zu Ihren Gunsten und wie von Ihnen gewünscht ändert. In diesem Fall erledigt sich Ihre Klage und es muss kein Urteil mehr ergehen. Inhaltlich wird dann nur noch über die Kosten des Rechtsstreits entschieden.

Hinweis

Vor Gericht gilt der Grundsatz: „Der Verlierer zahlt.“ Wenn Sie im gerichtlichen Verfahren gewinnen, trägt das Finanzamt als Beklagter die Kosten des Rechtstreits, also die Gerichtskosten sowie die gesetzlichen Gebühren, die Ihr Steuerberater/Anwalt verlangt.

Mit dem Urteil des Finanzgerichts enden 99 % aller Streitigkeiten mit dem Finanzamt. In begründeten Ausnahmefällen kann gegen Urteile des Finanzgerichts noch der BFH angerufen werden. Der BFH führt aber – anders als z.B. ein Landgericht in Zivilsachen – keine Berufung (d.h. ein komplettes Wiederaufrollen des Verfahrens), sondern lediglich eine Revision der Entscheidung des Finanzgerichts durch.

Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, gegen das Urteil eines Finanzgerichts den BFH anrufen zu wollen, sollten Sie sich unbedingt im Vorfeld beraten lassen. Denn eine Revision oder eine Nichtzulassungsbeschwerde (wenn das Finanzgericht eine Revision vor dem BFH nicht zulässt) sind höchst komplizierte Verfahren. Vor dem BFH müssen Sie sich in jedem Fall von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater vertreten lassen – hier besteht Vertretungszwang.

Zinsen, Säumnis- und Verspätungszuschläge

Neben den Steuern selbst gibt es auch noch weitere Geldleistungen (sogenannte „steuerliche Nebenleistungen“), die das Finanzamt von Ihnen verlangen kann. Voraussetzung ist natürlich, dass die hierfür im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Hierzu zählen z.B. Zinsen, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge.

Zinsen auf Nachforderungen und Erstattungen

Der Gesetzgeber kennt einen Verzinsungstatbestand für bestimmte Steuerarten. Kommt es z.B. bei der Einkommensteuer entweder zu einer Steuernachforderung oder Steuererstattung, so wird diese grundsätzlich verzinst.

Der Zinslauf beginnt dabei 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Dies ist der 01.04. des „übernächsten“ Jahres nach Entstehung der Steuer. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Steuerbescheids.

Dabei betragen die Zinsen für jeden vollen Monat 0,5 %.

Beispiel 1

Die Einkommensteuererklärung für 2015 wird in 2016 eingereicht. Am 01.02.2017 wird der Einkommensteuerbescheid 2015 mit einer Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 6.000 € erlassen.

Lösung

Sie müssen in diesem Beispiel keine Zinsen auf die Einkommensteuernachzahlung leisten, da die 15-Monatsfrist nach Entstehung der Steuer (31.12.2015) noch nicht abgelaufen ist. Diese beginnt erst ab dem 01.04.2017. Die Einkommensteuer des Jahres 2015 entsteht mit Ablauf des 31.12.2015, 24:00 Uhr.

Beispiel 2

Die Einkommensteuererklärung für 2015 wird in 2016 eingereicht. Am 03.02.2018 wird der Einkommensteuerbescheid 2015 mit einer Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 6.000 € erlassen.

Lösung

In diesem Beispiel müssen Sie Zinsen auf die Einkommensteuernachzahlung leisten, da die 15-Monatsfrist abgelaufen ist.

Die Berechnung sieht wie folgt aus:

ZeitraumMonateZinsen
01.01.2016 bis 31.03.201715 Monate (Karenzzeit)keine Zinsen
01.04.2017 bis 03.02.201810 Monate(10 x 0,5 % =) 5 % Zinsen

Die Einkommensteuernachzahlung von 6.000 € ist mit 5 % zu verzinsen. Dies bedeutet, dass Sie zusätzlich zu den 6.000 € Nachzahlungen noch weitere 300 € Zinsen an das Finanzamt zahlen müssen.

Hinweis

Die gezahlten Zinsen auf die Einkommensteuer können nicht als Ausgaben geltend gemacht werden. Die Zinsen betreffen die Einkommensteuerschuld, und diese ist eine mit keiner steuerpflichtigen Einkunftsart in Zusammenhang stehende private Schuld.

Anders sieht es für die erhaltenen Zinsen für die Einkommensteuererstattung aus: Diese Zinsen werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert.

Stundungszinsen

Wenn die Einziehungen von fälligen Steuerschulden für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte bedeutet, kann das Finanzamt auf Antrag die Steueransprüche entweder ganz oder teilweise stunden. Der Anspruch an den Steuerschulden darf durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen.

Wenn das Finanzamt eine Stundung gewährt, müssen jedoch für die Dauer der gewährten Stundung Stundungszinsen an das Finanzamt gezahlt werden. Dabei betragen die Zinsen für jeden vollen Monat 0,5 %.

Beispiel

Sie beantragen eine Stundung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2014 beim Finanzamt. Die Voraussetzungen für die Stundung sind gegeben, und die Stundung wurde vom Finanzamt gewährt. Die gestundete Einkommensteuer beläuft sich auf 10.000 € in einem Stundungszeitraum vom 01.06.2015 bis einschließlich zum 31.05.2016.

Lösung

Das Finanzamt wird für die Zeit der Stundung (zwölf Monate) Stundungszinsen festsetzen. Diese belaufen sich hier auf 12 x 0,5 % = 6 % von 10.000 €, damit auf 600 €.

Säumniszuschlag

Wenn eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, fällt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags an, den der säumige Steuerpflichtige zusätzlich entrichten muss.

Die Säumniszuschläge entstehen dabei kraft Gesetzes durch Zeitablauf, wobei es unerheblich ist, ob die Säumnis vom Steuerpflichtigen verschuldet wurde. Maßgeblich ist allein, dass die festgesetzte Steuer zur Zahlung fällig war und nicht gezahlt wurde.

Hinweis

An dieser Stelle weisen wir bereits darauf hin, dass mit den Säumniszuschlägen bereits das Erhebungsverfahren betroffen ist. Dieser Bereich ist von der Steuerfestsetzung getrennt zu sehen und unterliegt teilweise anderen Regelungen. Details finden Sie weiter unten.

Bei einem bisher immer pünktlichen Steuerzahler, dem offenbar ein Versehen unterlaufen ist, kommt aber gegebenenfalls ein Erlass des Säumniszuschlags in Betracht. Mögliche Erlasse der Säumniszuschläge liegen aber im Ermessen der Finanzverwaltung und damit im Ergebnis vollkommen in der Hand des Finanzamts. Sie können rechtlich nur in äußersten Ausnahmefällen eingefordert werden, da dem Finanzamt dazu echte Fehler bei der Ermessensausübung nachgewiesen werden müssen. Dies ist in der Praxis jedoch nahezu unmöglich.

Verspätungszuschlag

Wenn eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß beim Finanzamt eingereicht wird, dann kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser darf 10 % der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und kann höchstens 25.000 € betragen.

Das Finanzamt wird jedoch von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags absehen, wenn das Versäumnis entschuldbar erscheint. Das Versäumnis ist aber in der Regel dann nicht mehr entschuldbar, wenn die Steuererklärung wiederholt nicht oder nicht fristgemäß abgegeben wurde.

Erhebungsverfahren

Ging es bei der Festsetzung noch um die Bestimmung der Steuerhöhe, ist im Erhebungsverfahren die Steuer bereits festgesetzt und muss nun von Ihnen gezahlt werden.

Auch wenn Sie Einspruch gegen die Steuerfestsetzung eingelegt haben, müssen Sie die Steuern (vorläufig) zahlen, es sei denn, Ihnen ist auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung gewährt worden (siehe Punkt 7.2).

Wenn Sie die Steuern trotz Fälligkeit nicht zahlen, kann das Finanzamt gegen Sie vollstrecken. Dabei ist der Steuerbescheid der Vollstreckungstitel. Ein Vollstreckungsverfahren ist sehr unangenehm, daher sollten Sie es im besten Fall gar nicht dazu kommen lassen. Sollten Sie finanzielle Engpässe haben, ist es besser, wenn Sie im persönlichen Gespräch mit dem Bearbeiter der Erhebungsstelle versuchen, eine Stundung der Steuerlast zu erreichen.

Zahlungen an die Finanzbehörde können im Finanzamt in bar oder per Überweisung entrichtet werden. Auch Schecks werden akzeptiert. Sie können dem Finanzamt auch eine Einzugsermächtigung erteilen, dann bucht das Finanzamt die Steuern zum Fälligkeitstag von Ihrem Konto ab.

Das Finanzamt kann auch mit Gegenforderungen aufrechnen: Statt ein Guthaben an Sie auszuzahlen, kann das Finanzamt das Guthaben mit Ihren anderen Steuerverbindlichkeiten verrechnen. Ihre Schuld gilt dann im Zeitpunkt der Aufrechnung als getilgt.

Wenn Sie Gelder an das Finanzamt überweisen, sollten Sie auf Ihrem Überweisungsträger einen exakten Verwendungszweck angeben, damit das Finanzamt weiß, welche Schuld Sie tilgen möchten. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, die Steuerschulden zuerst zu tilgen, da ansonsten Säumniszuschläge oder Zinsen entstehen. Steuerliche Nebenleistungen (Zinsen, Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge etc.) werden nicht verzinst!

Haben Sie keine eindeutige Zuordnung getroffen, gibt das Gesetz eine bestimmte Tilgungsreihenfolge vor:

  1. Geldbußen
  2. Zwangsgelder
  3. Steuerabzugsbeträge
  4. Steuerbeträge
  5. Verfahrenskosten (z.B. Kosten der Vollstreckung)
  6. Verspätungszuschläge
  7. Zinsen
  8. Säumniszuschläge

Innerhalb dieser Reihenfolge werden die einzelnen Schulden nach Ihrer Fälligkeit geordnet.

Wird die Zahlung im Verwaltungsweg durch Vollstreckung erzwungen und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung. In der Praxis werden dann zunächst die Kosten der Vollstreckung beglichen. Im Ergebnis kann es dadurch dazu kommen, dass weiterhin Steuerschulden verbleiben, die wiederum zu Säumniszuschlägen führen. Daher gilt: Die Zwangsvollstreckung in jedem Fall vermeiden!

Sollte mit Ihrem Steuerfall etwas nicht stimmen, liegt der Grund hierfür in der Steuerfestsetzung, nicht der Steuererhebung. Die Festsetzung können Sie beeinflussen, wie in den Punkten 5 bis 9 beschrieben. In der Erhebung sind Ihnen dagegen die Hände gebunden.

Hinweis

Die festgesetzten Ansprüche aus Steuerbescheiden können nicht zeitlich unbegrenzt eingefordert werden, auch nicht im Wege der Vollstreckung. Nach fünf Jahren tritt eine Zahlungsverjährung ein.

Diese Zahlungsverjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden. Bereits jedes schriftliche Geltendmachen von Seiten der Finanzverwaltung führt zu einer Unterbrechung der Zahlungsverjährung, ebenso gewährte Aussetzungen der Vollziehung oder Stundungen. Die Unterbrechung führt dazu, dass eine neue fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist beginnt.

Sollte nicht klar sein, ob eine Steuerschuld vollständig abgetragen ist, kann beim Finanzamt ein „Abrechnungsbescheid“ beantragt werden. In diesem Bescheid, der mit dem Einspruch anfechtbar ist, wird geklärt, ob Steueransprüche durch Tilgung, Verrechnung, Vollstreckung oder durch Verjährung erloschen sind oder nicht. Durch diesen Bescheid erhalten Sie eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung, die von den zuständigen Gerichten inhaltlich voll überprüfbar ist.


Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Rechtsstand: Januar 2016
Alle hier aufgeführten Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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