Corona-Krise: Maßnahmen und Hilfen des Staates und Gesetzgebers
Zur Bewältigung der Corona-Krise haben Bund und Länder verschiedene finanzielle und steuerliche Hilfen beschlossen. Die wichtigsten Maßnahmen haben wir für Sie nachfolgend zusammengefasst. Eine Übersicht mit ausführlicher Beschreibung und weiterführenden Links finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Corona/corona.html
Weitere Maßnahmen und Verbesserungen oder Ausweitungen bestehender Maßnahmen sind in der politischen Diskussion. Sobald wichtige Änderungen in Kraft treten, werden wir dies in unsere Übersicht mitaufnehmen.
Update 22.06.2020
Gesetzgebung: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Um die Wirtschaft nach dem Corona-Schock der letzten Monate wieder anzukurbeln, wurde von der Bundesregierung am 12.06.2020 ein umfangreiches steuerliches Konjunkturpaket beschlossen.
Unter anderem sind folgende Maßnahmen geplant:
- befristete Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 auf 16 % und von 7 auf 5 %; (ausführlich hierzu: Umsatzsteuersenkung 2020)
- einmaliger Kinderbonus von 300 EUR je kindergeldberechtigtem Kind;
- befristete Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1.908 EUR auf 4008 EUR für die Jahre 2020 und 2021;
- Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags;
- Einführung der degressiven Abschreibung in Höhe von 25 % für Anschaffungen in den Jahren 2020 und 2021;
- Freibetrag für die Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer wird von 100.000 EUR auf 200.000 EUR verdoppelt;
- die Anrechnug der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird von dem 3,8 auf das 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht.
Update 05.05.2020
Pauschale Herabsetzung bereits geleisteter Steuervorauszahlungen
Gesetzgebung: Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie und Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Update 22.04.2020
Steuerfreie Zulage bis zu 1.500 EUR
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 09.04.2020 die vorab in einer Pressemitteilung veröffentlichte Möglichkeit einer steuerfreien Zulage mit bis zu 1.500 EUR näher erläutert. Das BMF-Schreiben ist unter diesem Link erhältlich. Wesentliche Kriterien für die steuerfreie Zulage sind:- Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung aufgrund der Corona-Krise gewähren;
- die steuerfreie Zulage muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden und darf maximal 1.500 EUR betragen;
- Rechtliche Grundlage ist § 3 Nr. 11 EStG wobei allgemein unterstellt wird, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Das heißt, der Arbeitgeber muss die Voraussetzungen nicht gesondert nachweisen;
- die Zulage kann auch als Sachbezug gewährt werden;
- die Beihilfe muss bis 31.12.2020 ausbezahlt werden.
Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Ebenfalls mit Datum vom 09.04.2020 hat das Bundesfinanzministerium in einem weiteren Schreiben Erleichterungen bei Spenden im Zusammenhang mit der Corona-Krise beschlossen. Dieses BMF-Schreiben ist vor allem für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen relevant. In dem BMF-Schreiben wird unter anderm erläutert, unter welchen Bedingungen gemeinnützige Vereine auch mildtätige Spenden weiterleiten können und Bedürftige unterstützen dürfen.Update 03.04.2020
Die Bundes- und Landesfinanzminister haben beschlossen, Zulagen die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden bis zu einer Gesamthöhe von 1.500 EUR steuerfrei zu stellen. Die Zulagen müssen bis 31.12.2020 ausbezahlt werden und sollen für alle Beschäftigte gelten (Quelle: Pressemitteilungen des Landesfinanzminsteriums und des Bundesfinanzministeriums).
Update 30.03.2020
Das Corona-Soforthilfe-Programm des Bundes ist gestartet. Die Anträge auf Liquiditätshilfen erfolgen über die Bundesländer. Eine Liste der Internetadressen der einzelnen Bundesländern ist auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums veröffentlicht. In Baden-Württemberg ist die Hilfe des Bundes im Soforthilfeprogramm des Landes integriert worden.
Update 26.03.2020
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat bekanntgegeben, wie und unter welchen Voraussetzungen die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2020 erstattet wird. Das Unternehmen muss demnach darlegen, dass es unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist.
Die Regelung gilt für Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg. Andere Bundesländer verfahren ähnlich.
Die Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer bleibt trotz der Herabsetzung der Sondervorauszahlung auf Null unverändert bestehen.
Update 25.03.2020
Das Bundesland Baden-Württemberg hat sein Soforthilfeprogramm zur Bewältigung der Corona-Krise umgesetzt. Seit Mittwochabend (25.3.2020) ist das Antragsformular des Landes erhältlich. Über die Internetseite der Landesregierung kann das Formular bezogen werden. Auf dieser Internetseite finden Sie auch einen ausführlichen Fragen-Antworten-Katalog (FAQ), der die Einzelheiten der Liquiditätshilfe beschreibt und die Voraussetzungen erläutert. Der Antrag muss ausgefüllt und unterschrieben über das Online-Portal www.bw-soforthilfe.de hochgeladen werden.
Die Landesregierung weist in ihrer Richtlinie zur Soforthilfe darauf hin, dass wissentliche und somit vorsätzliche Falschangaben in dem Fragebogen den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen können und damit strafbar wären. Deshalb sollte das Antragsformular gewissenhaft ausgefüllt werden.
Der Bundestag hat am 25.03.2020 die von der Bundesregierung formulierten Gesetzesänderungen zum Miet-, Gesellschafts-, Vereins-, Sozial- und Insolvenzrecht beschlossen. Nun muss der Bundesrat den Gesetzen noch zustimmen.
Ebenfalls wurde der Nachtragshaushalt für das Jahr 2020 beschlossen und so die Finanzierung für das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung gesichert. Anträge für das Programm der Bundesregierung sind aber noch nicht möglich. Diese Anträge werden vermutlich erst gegen Ende der Kalenderwoche 13 möglich sein. Wie und ob diese Hilfe parallel zu den Soforthilfe-Programmen der Länder gewährt wird, ist noch nicht bekannt. Wahrscheinlich wird es eine gegenseitige Anrechnung geben, sodass nicht doppelt gefördert wird.
Wichtige Maßnahmen zur Linderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie (Stand 23.3.2020)
1. Maßnahmen, die bereits in Kraft getreten sind
- Für Unternehmen in Baden-Württemberg gibt es das Soforthilfeprogramm des Bundeslandes. Ähnlich dem geplanten Unterstützungsprogramm des Bundes gibt es Zuschüsse von 9.000 EUR, 15.000 EUR oder 30.000 EUR, je nach Unternehmensgröße bzw. Anzahl der Beschäftigten. Die Anträge können voraussichtlich ab 25.03. oder 26.3.2020 gestellt werden. Der Antrag ist online zu stellen und kann nicht mit dem Programmen anderer Bundesländer kombiniert werden. Informationen gibt es unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/
Ähnliche Programme gibt es auch in anderen Bundesländern. Informationen gibt es bei den jeweiligen Wirtschaftsministerien.
- Einfacherer Zugang zum Kurzarbeitergeld; betroffene Mandanten erhalten von uns eine Checkliste zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld. Bitte fragen Sie bei uns nach. Informationen der Agentur für Arbeit erhalten Sie hier.
- KfW-Sonderprogramm 2020: Unterstützung durch KfW-Darlehen für Unternehmen, die durch die Corona-Krise in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind (www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html). Anträge erfolgen über die Hausbank.
- Stundung von Steuernachzahlungen und Herabsetzung der Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) werden von den Finanzämtern großzügig gewährt. Für Stundung der Gewerbesteuer sind die Städte und Gemeinden zuständig. Einen Vordruck erhalten Sie unter hier.
- Umsatzsteuervorauszahlungen können ebenfalls gestundet werden. Die Bundesländer Hessen und Nordrhein-Westfalen erstatten auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2020 zurück bzw. setzen diese mit Null Euro fest. Andere Bundesländer haben noch keine entsprechende Regelung bekanntgegeben.
- Entschädigungbei Verdienstausfall durch Tätigkeitsverbot gemäß § 56 Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
2. Maßnahmen, die geplant aber noch nicht in Kraft getreten sind
- Kleine Firmen und Solo-Selbständige sollen direkte Zuschüsse bis zu insgesamt 15.000 EUR für drei Monate bekommen (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html). Diese Maßnahme muss am Mittwoch, 25.03.2020 vom Bundestag und am folgenden Freitag vom Bundesrat beschlossen werden und tritt erst dann in Kraft.
Eckpunkte der beabsichtigten Maßnahme:
-
- Selbständige und Unternehmer bis 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) erhalten eine Einmalzahlung bis zu 9.000 EUR;
- Selbständige und Unternehmer bis 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) erhalten eine Einmalzahlung bis zu 15.000 EUR;
- Um die Zuschüsse zu erhalten, muss der Antragsteller seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Liquiditätsengpass bzw. Existenzbedrohung) nachweisen. Der Antrag soll elektronisch erfolgen. Unternehmer dürfen vor dem Beginn der Corona-Krise nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Genaueres ist noch nicht bekannt.
- Leichterer Zugang zur Grundsicherung (Hartz IV): für sechs Monate muss das Vermögen nicht angetastet werden. Weitere Informationen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Zeitlich beschränkte gesetzliche Änderungen im Zivil-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht:
- Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit durch die Corona-Krise verursacht wurde und das Unternehmen zum 31.12.2019 zahlungsfähig war.
- Gesellschafterbeschlüsse bei GmbHs sollen leichter im Umlaufverfahren möglich sein. Statt bisher Schriftform, soll dann auch die Textform erlaubt sein.
- Bei Wohnungseigentümergemeinschaften gilt der beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen fort.
- Vereinsvorstände können Mitgliederversammlungen bei Vereinen einberufen, die dann ausschließlich mit elektronischer Kommunikation erfolgen. Vereinsmitglieder können schriftlich abstimmen, ohne anwesend zu sein.
- Moratorium bei Dauerschuldverhältnissen für Verbraucher, Kleinstunternehmen und KMUs.
- Kündigungsmöglichkeiten von Mietverhältnissen wird eingeschränkt, wenn der Mieter aufgrund der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten gerät.
- Quelle und weitere Informationen: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/022320_GE_Corona.html
Einige dieser Hilfen erfordern, dass der Antragsteller eidesstattlich versichert, dass er aufgrund der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Es wird den Behörden nicht möglich sein, alle Anträge zu prüfen. Dennoch sollten Anträge nicht wider besseres Wissen gestellt werden, d.h. ohne dass man in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, dürfen Hilfen nicht „erschlichen“ werden.