
Mandanteninformation 09/2020
Besondere Kosten des eigenen Wohnhauses können von den Gerichten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, so z. B. die Kosten zur Beseitigung von Hausschwamm. Die Prozesskosten wegen Baumängeln oder Kosten zur Beseitigung von „Mardertoiletten“ stellen nach finanzgerichtlicher Ansicht keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Außerdem:
Kindergeldanspruch nach Nichterscheinen zur Prüfung an einer Hochschule; Corona-Soforthilfe nicht pfändbar